Eines möchte voranstellen: Wir, der Vorstand und alle ehrenamtlichen Trainer*innen, haben die Corona-Situation weder gewollt noch zu verantworten. Wenn wir Trainings- oder Nutzungsverbote aussprechen bzw. notwendige Auflagen fordern, geschieht dies entsprechend der verordneten Vorgaben und in sehr enger Abstimmung mit den Verantwortlichen der Stadt Unna. Darüber hinaus haben wir natürlich die Gesundheit aller Mitglieder und auch die Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen im Blick. Möglichst einfach, möglichst sicher – das ist unsere Devise!
Aber alles half nicht mehr. Die Bundes-Notbremse bremst uns aus.
Der SportServiceUnna hat die Bundes-Notbremse präszisiert und für die Nutzung der öffentlichen Sportplätze eine Verodnung erlassen. Demnach müssen für eine Zulässigkeit des Sport-/Traingsbetriebs folgende Kriterien vorliegen:
- Kontaktlose Ausübung von Individualsportarten.
- Allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes.
- (…)
- Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
- Zur Sportstätte erhalten nur Personen Zutritt, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte werden eingehalten.
- Der Sport-/Trainingsbetrieb ist nur für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in kontaktloser Ausübung und in einer maximalen Gruppengröße von 5 Kindern möglich.
- Die Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde ein tagesaktuelles negatives Ergebnis einer anerkannten durchgeführten Testung vorlegen können.
Was bedeutet dies nun konkret für uns? Beachvolleyball ist kein Individualsport. Beachvolleyball bzw. das Traning kann nicht stattfinden, da hierbei keine kontaktlose Ausübung möglich ist. Zum Vergleich: Tennis-Einzel ist erlaubt, Tennis-Doppel ist verboten.
Dem entsprechend ist die Nutzung des Beachplatzes ab dem 24.04.2021 für Mannschaftstraining jeglicher Art untersagt.
Dies wird so auch dem SportServiceUnna mitgeteilt, so dass es hiervon keine Ausnahme geben kann.
Sofern wir nichts Gegenteiliges vom SportServiceUnna hören, gelten diese Regelungen solange bis die Inzidenzzahl für den Kreis Unna an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter den Wert von 100 gesunken ist (Artikel 1 Absatz 2 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [Infektionsschutzgesetz] vom 22.04.2021). Wenn es soweit ist, bekommt Ihr hierüber natürlich wieder zeitnah Infos.
Bis dahin: haltet weiter durch, bleibt tapfer und gesund!